Brandschutzhelfer gemäß § 10 Arbeitsschutzgesetz (mit praktischen Übungen)
Brandschutzhelfer gemäß § 10 Arbeitsschutzgesetz (mit praktischen Übungen)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten in seinem Unternehmen erforderlich sind.
Die ausreichende Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Soweit keine besondere Brandgefahr vorhanden ist, haben sich ca. 5 % der Beschäftigten als ausreichend erwiesen. Bei höherer Brandgefährdung, der Anwesenheit großer Personenmengen sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität kann eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern erforderlich sein.